UND ANDERE, a.a.O., S. 159 f. Rz. 159). Die Staatsanwaltschaft folgerte daher zutreffend, dass die Beschwerdeführerin mit dem Eintritt in die Notfallstation zumindest konkludent ihre Einwilligung für die nötigen Untersuchungen und Behandlungen erteilte. Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, durch die behandelnden Ärzte über die bevorstehenden Schritte, so insbesondere das Legen eines intravenösen Zugangs, informiert worden zu sein (vgl. Ziff. III. 12 der Beschwerde).