5. 5.1 Der ärztliche Eingriff stellt einen Eingriff in die körperliche Integrität – das geschützte Rechtsgut bei Körperverletzungsdelikten – dar und ist nur zulässig, wenn der Patient einwilligt (REGINA E. AEBI-MÜLLER UND ANDERE, Arztrecht, 2016, S. 158 Rz. 154). Die Einwilligung bedarf keiner besonderen Form, insbesondere muss sie nicht explizit erfolgen, sondern kann auch konkludent, durch schlüssiges Verhalten ausgesprochen werden. Begibt sich der Patient für eine Untersuchung zum Arzt, darf dieser davon ausgehen, der Patient sei mit einer allgemeinen Untersuchung einverstanden (REGINA E. AEBI-MÜLLER UND ANDERE, a.a.O., S. 159 f. Rz. 159).