je mit Hinweisen). Rechtfertigung liegt schliesslich nur vor, wenn dem abgewendeten Schaden erheblich mehr Gewicht zukommt als dem bei der Rettung angerichteten (vgl. STEFAN TRECHSEL/CHRISTOPHER GETH, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 17 N. 2).