4 tigender Notstand, Art. 17 StGB). Eine Gefahr ist unmittelbar, wenn sie weder vergangen ist noch bevorsteht, d.h. wenn sie gegenwärtig und konkret ist. Dies ist der Fall, wenn es für eine erfolgsversprechende Rettung des bedrohten Rechtsguts bei einem weiteren Zuwarten mit der Abwehr zu spät sein könnte oder – soweit die Gefahr zu einem späteren Zeitpunkt droht – wenn diese nur gegenwärtig sicher abwendbar ist (BGE 122 IV 1 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).