3.5 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und betonte, es gehe ihr nicht ausschliesslich um die Schmerzen der damaligen Punktion, sondern um die Missachtung ihres Willens und die damit gebilligten Spätfolgen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie bringt wiederum vor, das Gutachten des IRM sei fehlerhaft.