Das Legen eines venösen Zugangs sei unangenehm und unvermeidbar mit gewissen Schmerzen verbunden. Hätten die Ärzte auf diese notwendige Sofortmassnahme verzichtet, wären sie nicht lege artis vorgegangen, bzw. wäre die Beschwerdeführerin in der Folge an einem Kreislaufschock gestorben, hätten sie sich dem Vorwurf einer schweren ärztlichen Sorgfaltspflicht ausgesetzt. 3.5