Die Generalstaatsanwaltschaft führte demgegenüber aus, bei der Beschwerdeführerin habe aufgrund ihres zu niedrigen Blutdrucks und des zu schnellen Pulses die Gefahr eines lebensbedrohlichen Kreislaufschocks bestanden, welcher nur durch die intravenöse Zugabe von ausreichend Volumen habe abgewendet werden können. Mit dem rechtsmedizinischen Gutachten könne festgehalten werden, dass die Ärzte die absolut notwendige Sofortmassnahme korrekt eingeleitet hätten. Das Legen eines venösen Zugangs sei unangenehm und unvermeidbar mit gewissen Schmerzen verbunden.