3 daran nicht gestorben. Im Weiteren beruft sie sich auf die Menschenwürde sowie das Recht auf persönliche Freiheit und macht geltend, in ihrem Selbstbestimmungsrecht verletzt worden zu sein. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führte demgegenüber aus, bei der Beschwerdeführerin habe aufgrund ihres zu niedrigen Blutdrucks und des zu schnellen Pulses die Gefahr eines lebensbedrohlichen Kreislaufschocks bestanden, welcher nur durch die intravenöse Zugabe von ausreichend Volumen habe abgewendet werden können.