12 Abs. 3 StGB, da sie gemäss Gutachten sämtlichen Sorgfaltspflichten nachgekommen sei und die Versuche, der Beschwerdeführerin einen Infusionszugang zu legen, unter den gegebenen Umständen auch lege artis vorgenommen worden seien. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, das rechtsmedizinische Gutachten entspreche nicht den tatsächlich vorgefallenen Ereignissen. Namentlich hätten zum Zeitpunkt ihres Eintritts in die Notfallstation keine akute Lebensgefahr und kein Notstand nach Art. 17 StGB vorgelegen. Die allergische Reaktion habe beim Eintritt ins D.________ (Spital) bereits zwei Tage angedauert und sie wäre