17 StGB gehandelt. Weitergehende gesundheitliche Folgen, wie sie die Beschwerdeführerin als indirektes Resultat der Behandlung anführe, seien für die behandelnde Ärzteschaft hingegen nicht voraussehbar gewesen und ihr Handeln somit auch nicht fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB, da sie gemäss Gutachten sämtlichen Sorgfaltspflichten nachgekommen sei und die Versuche, der Beschwerdeführerin einen Infusionszugang zu legen, unter den gegebenen Umständen auch lege artis vorgenommen worden seien.