Ein Verzicht auf die gewählten Massnahmen hätte gar einen Verstoss gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht bedeutet. Damit würden nicht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzen in Abrede gestellt oder verharmlost, sondern diese als unvermeidbare Nebenwirkungen definiert, die einem solchen dringend notwendigen Eingriff immanent seien. Vor diesem Hintergrund habe für die Ärzteschaft der Notfallstation des D.________ (Spital) rechtlich eine Notstandssituation gemäss Art.