Sie macht sinngemäss geltend, durch das Legen des intravenösen Zugangs gegen ihren Willen in ihrer physischen und psychischen Unversehrtheit verletzt worden zu sein. Seither leide sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. 3.2 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, weil in Bezug auf die medizinische Behandlung eine rechtfertigende Notstandssituation gemäss Art. 17 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) vorgelegen habe. Dabei stützt sie sich in erster Linie auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Bern vom 13. September 2018.