2 demgegenüber weiterhin versucht, den Zugang zu legen. Dem Bericht des D.________ (Spital) vom 30. August 2017 ist zu entnehmen, dass sich das Legen eines intravenösen Zugangs sehr kompliziert gestaltet habe und eine Blutentnahme nur begrenzt möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin stellt Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung. Sie macht sinngemäss geltend, durch das Legen des intravenösen Zugangs gegen ihren Willen in ihrer physischen und psychischen Unversehrtheit verletzt worden zu sein.