3. 3.1 Gestützt auf einen Vorfall vom 30. August 2017 im D.________ (Spital) in Bern stellte die Beschwerdeführerin am 30. November 2017 Strafantrag gegen Unbekannt bzw. gegen B.________ sowie A.________. Der dem Strafantrag zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Zur Behandlung einer Harnwegsinfektion erhielt die Beschwerdeführerin am 27. August 2017 im E.________ (Spital) das Antibiotikum «Aziclav 625mg». Daraufhin schwollen die Hände der Beschwerdeführerin an und es bildete sich am ganzen Körper ein Hautausschlag, weshalb sie sich am 28. August 2017 in die Notaufnahme des F.________ (Spital) begab.