1. Am 3. Oktober 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen einfacher Körperverletzung ein. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben, der Sachverhalt des rechtsmedizinischen Gutachtens der Universität Bern sei zu prüfen und es seien Zeugen und Ärzte einzuvernehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.