Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 452 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin i.V. Kummer Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft bzw. A.________ und B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 3. Oktober 2018 (BM 18 2570) Erwägungen: 1. Am 3. Oktober 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen einfacher Körperverletzung ein. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben, der Sachverhalt des rechtsmedizini- schen Gutachtens der Universität Bern sei zu prüfen und es seien Zeugen und Ärz- te einzuvernehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellung- nahme vom 7. November 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In ih- rer Replik vom 10. Januar 2018 [recte: 2019] hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ver- fügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gestützt auf einen Vorfall vom 30. August 2017 im D.________ (Spital) in Bern stellte die Beschwerdeführerin am 30. November 2017 Strafantrag gegen Unbe- kannt bzw. gegen B.________ sowie A.________. Der dem Strafantrag zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Zur Behandlung einer Harnwegsinfektion erhielt die Beschwerdeführerin am 27. August 2017 im E.________ (Spital) das Antibiotikum «Aziclav 625mg». Daraufhin schwollen die Hände der Beschwerdeführerin an und es bildete sich am ganzen Körper ein Haut- ausschlag, weshalb sie sich am 28. August 2017 in die Notaufnahme des F.________ (Spital) begab. Dort wurde ihr intravenös das Antihistaminikum «Tave- gyl 2mg» verabreicht sowie zur oralen Einnahme das Antibiotikum «Monuril 3g» und das Antihistaminikum «Xyzal 5mg» verschrieben. Aufgrund anhaltender unver- änderter Beschwerden suchte die Beschwerdeführerin am 30. August 2017 schliesslich die Notfallstation des D.________ (Spital) in Bern auf, wo sie wiederum mittels intravenösen Zugangs eine medikamentöse Behandlung erhalten sollte. Das Legen dieses Zugangs gestaltete sich zunehmend schwierig, was sowohl den Angaben der Beschwerdeführerin als auch den Krankenunterlagen des D.________ (Spital) entnommen werden kann. Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vor, sie habe nach mehreren erfolglosen Versuchen, ihr einen intravenösen Zugang zu legen, starke Schmerzen verspürt und deshalb die behandelnden Ärzte aufgefor- dert, mit der Punktion aufzuhören. Diese hätten darauf jedoch nicht reagiert und 2 demgegenüber weiterhin versucht, den Zugang zu legen. Dem Bericht des D.________ (Spital) vom 30. August 2017 ist zu entnehmen, dass sich das Legen eines intravenösen Zugangs sehr kompliziert gestaltet habe und eine Blutentnahme nur begrenzt möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin stellt Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung. Sie macht sinngemäss geltend, durch das Legen des intravenösen Zugangs gegen ih- ren Willen in ihrer physischen und psychischen Unversehrtheit verletzt worden zu sein. Seither leide sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. 3.2 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, weil in Bezug auf die medizini- sche Behandlung eine rechtfertigende Notstandssituation gemäss Art. 17 Schwei- zerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) vorgelegen habe. Dabei stützt sie sich in erster Linie auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Bern vom 13. September 2018. Demgemäss stelle das Legen eines intravenösen Zugangs bei der Diagnose Anaphylaxie mit führender Hautmanifestation eine abso- lut notwendige Sofortmassnahme dar; zudem sei es in solchen Situationen emp- fehlenswert, den Zugang mittels Anlegen einer Infusion mit Vollelektrolytlösung oder physiologischer Kochsalzlösung offen zu halten. Dieses Vorgehen sei im kon- kreten Fall medizinisch zwingend indiziert und somit unbedingt notwendig gewe- sen, da die Situation der Beschwerdeführerin auf die Gefahr eines hypovolämi- schen Schocks hingedeutet habe, der potenziell lebensbedrohlich sei. Ein Verzicht auf die gewählten Massnahmen hätte gar einen Verstoss gegen die ärztliche Sorg- faltspflicht bedeutet. Damit würden nicht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzen in Abrede gestellt oder verharmlost, sondern diese als un- vermeidbare Nebenwirkungen definiert, die einem solchen dringend notwendigen Eingriff immanent seien. Vor diesem Hintergrund habe für die Ärzteschaft der Notfallstation des D.________ (Spital) rechtlich eine Notstandssituation gemäss Art. 17 StGB vorgelegen: Sie ha- be die Gefahr eines Kreislaufschocks mit entsprechendem Todesrisiko für die Pati- entin unter Inkaufnahme der von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen abwenden müssen. Damit habe sich die Ärzteschaft für das höherrangige Interesse der Beschwerdeführerin entschieden und damit rechtmässig im Sinne von Art. 17 StGB gehandelt. Weitergehende gesundheitliche Folgen, wie sie die Beschwerdeführerin als indirek- tes Resultat der Behandlung anführe, seien für die behandelnde Ärzteschaft hinge- gen nicht voraussehbar gewesen und ihr Handeln somit auch nicht fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB, da sie gemäss Gutachten sämtlichen Sorgfalts- pflichten nachgekommen sei und die Versuche, der Beschwerdeführerin einen In- fusionszugang zu legen, unter den gegebenen Umständen auch lege artis vorge- nommen worden seien. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, das rechtsmedizinische Gutachten entspreche nicht den tatsächlich vorgefallenen Ereignissen. Namentlich hätten zum Zeitpunkt ihres Eintritts in die Notfallstation keine akute Lebensgefahr und kein Notstand nach Art. 17 StGB vorgelegen. Die allergische Reaktion habe beim Eintritt ins D.________ (Spital) bereits zwei Tage angedauert und sie wäre 3 daran nicht gestorben. Im Weiteren beruft sie sich auf die Menschenwürde sowie das Recht auf persönliche Freiheit und macht geltend, in ihrem Selbstbestim- mungsrecht verletzt worden zu sein. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führte demgegenüber aus, bei der Beschwerdefüh- rerin habe aufgrund ihres zu niedrigen Blutdrucks und des zu schnellen Pulses die Gefahr eines lebensbedrohlichen Kreislaufschocks bestanden, welcher nur durch die intravenöse Zugabe von ausreichend Volumen habe abgewendet werden kön- nen. Mit dem rechtsmedizinischen Gutachten könne festgehalten werden, dass die Ärzte die absolut notwendige Sofortmassnahme korrekt eingeleitet hätten. Das Le- gen eines venösen Zugangs sei unangenehm und unvermeidbar mit gewissen Schmerzen verbunden. Hätten die Ärzte auf diese notwendige Sofortmassnahme verzichtet, wären sie nicht lege artis vorgegangen, bzw. wäre die Beschwerdefüh- rerin in der Folge an einem Kreislaufschock gestorben, hätten sie sich dem Vorwurf einer schweren ärztlichen Sorgfaltspflicht ausgesetzt. 3.5 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und betonte, es gehe ihr nicht ausschliesslich um die Schmerzen der damaligen Punk- tion, sondern um die Missachtung ihres Willens und die damit gebilligten Spätfol- gen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie bringt wiederum vor, das Gut- achten des IRM sei fehlerhaft. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls ei- ne Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 f.; je mit Hin- weisen). Auch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, das die Strafbarkeit ausschliesst, muss in diesem Sinne klar erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1; 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 460 vom 6. März 2018 E. 5.1 mit Hin- weis). 4.2 Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). 4.3 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu ret- ten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (rechtfer- 4 tigender Notstand, Art. 17 StGB). Eine Gefahr ist unmittelbar, wenn sie weder ver- gangen ist noch bevorsteht, d.h. wenn sie gegenwärtig und konkret ist. Dies ist der Fall, wenn es für eine erfolgsversprechende Rettung des bedrohten Rechtsguts bei einem weiteren Zuwarten mit der Abwehr zu spät sein könnte oder – soweit die Ge- fahr zu einem späteren Zeitpunkt droht – wenn diese nur gegenwärtig sicher ab- wendbar ist (BGE 122 IV 1 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Rechtfertigung liegt schliesslich nur vor, wenn dem abgewendeten Schaden erheblich mehr Gewicht zukommt als dem bei der Rettung angerichteten (vgl. STEFAN TRECHSEL/CHRISTOPHER GETH, Praxis- kommentar Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 17 N. 2). 5. 5.1 Der ärztliche Eingriff stellt einen Eingriff in die körperliche Integrität – das geschütz- te Rechtsgut bei Körperverletzungsdelikten – dar und ist nur zulässig, wenn der Pa- tient einwilligt (REGINA E. AEBI-MÜLLER UND ANDERE, Arztrecht, 2016, S. 158 Rz. 154). Die Einwilligung bedarf keiner besonderen Form, insbesondere muss sie nicht explizit erfolgen, sondern kann auch konkludent, durch schlüssiges Verhalten ausgesprochen werden. Begibt sich der Patient für eine Untersuchung zum Arzt, darf dieser davon ausgehen, der Patient sei mit einer allgemeinen Untersuchung einverstanden (REGINA E. AEBI-MÜLLER UND ANDERE, a.a.O., S. 159 f. Rz. 159). Die Staatsanwaltschaft folgerte daher zutreffend, dass die Beschwerdeführerin mit dem Eintritt in die Notfallstation zumindest konkludent ihre Einwilligung für die nötigen Untersuchungen und Behandlungen erteilte. Im Weiteren bestreitet die Beschwer- deführerin nicht, durch die behandelnden Ärzte über die bevorstehenden Schritte, so insbesondere das Legen eines intravenösen Zugangs, informiert worden zu sein (vgl. Ziff. III. 12 der Beschwerde). Die Beschwerdeführerin liess sich überdies be- reits zwei Tage zuvor im F.________ (Spital) gegen die allergische Reaktion be- handeln und erhielt dort ebenfalls einen intravenösen Zugang. Die im D.________ (Spital) bevorstehenden medizinischen Schritte waren für sie deshalb in groben Zügen voraussehbar. Medizinische Behandlungen sind in der Regel unvermeidbar mit gewissen Schmer- zen verbunden, so offensichtlich auch im Fall der Beschwerdeführerin. Zutreffend hält das rechtsmedizinische Gutachten vom 13. September 2018 unter Beantwor- tung von Frage 8 (S. 8) Folgendes fest: «[…] Bei medizinischer Behandlung sind Schmerzen grundsätzlich nicht auszuschliessen und werden subjektiv sehr unterschiedlich wahrgenommen. Wenn ein Patient sich in medizinische Behandlung begibt, ist somit konkludent zum Ausdruck ge- bracht, dass er die unvermeidlichen Beschwernisse einer Behandlung in Kauf nimmt, abwägend, dass er medizinischer Hilfe bedarf. Der Behandlungsbedarf von C.________ war in Übereinstimmung mit ihren eigenen Angaben objektiv gegeben […].». Die Beschwerdeführerin begab sich offen- sichtlich in die Notaufnahme, um medizinische Hilfe zu beanspruchen. Unweiger- lich hatte sie deshalb die notwendigerweise mit der Behandlung einhergehenden Schmerzen in Kauf zu nehmen. 5.2 Dem rechtsmedizinischen Gutachten kann entnommen werden, dass sich die Be- schwerdeführerin bei ihrem Eintritt ins D.________ (Spital) erkennbar in einem po- tenziell lebensbedrohlichen Zustand befunden hatte, mithin bestand die ernstliche 5 Gefahr eines Kreislaufschocks (Blutdruck < 100 mmHg, Puls > 100/min [Beantwor- tung Frage 2, S. 6]). Unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes der Beschwerde- führerin mussten die behandelnden Ärzte von einem drohenden hypovolämischen Schock (zu geringes Volumen im Kreislauf) ausgehen. Das gewählte Verfahren der Volumengabe (Verabreichung von Flüssigkeit direkt in den Kreislauf) stellte folglich die medizinisch indizierte Behandlungsmethode dar (vgl. Beantwortung Frage 2, S. 6). Die mit einer Venenpunktion notwendigerweise einhergehenden Schmerzen sind unangenehm, weitestgehend aber unvermeidbar. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach die behandelnden Ärzte die Gefahr eines Kreislauf- schocks mit entsprechendem Todesrisiko unter Inkaufnahme der von der Be- schwerdeführerin geschilderten Schmerzen abzuwenden hatten, ist demnach nicht zu beanstanden. Gemäss Bericht über die Notfallhospitalisation vom 30. Au- gust 2017 konnte der Puls der Beschwerdeführerin, welcher zwischenzeitlich bis zu 160/min betrug, sodann bis auf 110/min gesenkt werden. Die Behandlung wurde demnach nicht nur lege artis ausgeführt, sondern erbrachte auch den gewünschten Erfolg. 5.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen darauf be- schränkt, das rechtsmedizinische Gutachten in Zweifel zu ziehen. Ihre Vorbringen sind grösstenteils unbegründet oder nicht zur Sache gehörend, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht aber nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Andererseits kann das Abstellen auf eine nicht schlüs- sige Expertise gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (statt vieler: BGE 141 IV 369, E. 6.1 m.w.H.). Die Kammer stellt die Richtigkeit des vor- liegenden Gutachtens sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht in Abrede. Angesichts der einlässlichen Kritik der Beschwerdeführerin erscheint es jedoch sachgerecht, auf einzelne Punkte näher einzugehen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei Eintritt in die Notfallstation einen normalen Blutdruck aufgewiesen zu haben, weshalb die Gefahr eines Kreislaufschocks real nicht bestanden habe (Ziff. III. 6 der Beschwerde; Ziff. 3.1 der Replik). Die Gefahr eines hypovolämischen Schocks besteht gemäss Gutachten bei Blutdruckwerten unter 100 mmHg sowie einer Pulsfrequenz über 100/min. Dem Notfallbericht vom 30. August 2017 zufolge wies die Beschwerdeführerin bei Eintritt Blutdruckwerte von 126/76 mmHg auf, was auf den ersten Blick mit den Ausführungen der Gutach- ter im Widerspruch zu stehen scheint. Dem steht jedoch entgegen, dass ihr Puls bereits bei Eintritt 139/min betrug und gemäss Notfallbericht zwischenzeitlich bis auf 160/min anstieg. Unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes der Beschwerde- führerin sowie der schnellen Pulsfrequenz war die Gefahr eines Kreislaufschocks latent, zumal davon ausgegangen werden musste, dass sich die Blutdruckwerte je- derzeit verschlechtern konnten. Der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, ihre Werte seien bei Eintritt normal gewesen und hätten sich erst infolge der Behandlung kritisch verändert. Vor diesem Hintergrund ist ebenfalls unbeachtlich, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die allergische Re- aktion habe beim Eintritt ins D.________ (Spital) bereits zwei Tage angedauert und 6 sie wäre daran nicht gestorben (Ziff. III. 4 der Beschwerde). Wesentlich ist der Ge- sundheitszustand, wie er sich während des Aufenthalts in der Notfallstation präsen- tierte respektive entwickelte – dieser war gemäss Unterlagen und Gutachten zum damaligen Zeitpunkt potenziell lebensbedrohlich. Die Beschwerdeführerin macht unter Verweis auf die im Gutachten verwendete «Leitlinie zu Akuttherapie und Management der Anaphylaxie der Deutschen Ge- sellschaft für Allergologie und klinische Immunologie (AWMF-Register-Nr. 065-025 [nachfolgend: Leitlinie])» weiter geltend, eine Anaphylaxie Typ IV sei nicht mit einer Anaphylaxie mit führender Hautmanifestation gleichzusetzen, wie dies im Gutach- ten gemacht werde (Ziff. 3.2 der Replik). In der Tat ergibt ein kurzer Blick in besag- te Leitlinie, dass die Anaphylaxie mit führender Hautmanifestation als Anaphylaxie Typ I beschrieben wird und sich nicht mit der diagnostizierten Anaphylaxie Typ IV (Anaphylaxie mit Herz-Kreislauf-Versagen) zu decken scheint (Leitlinien, S. 45: unter Leitlinien/Leitlinien-Suche/065-025). Aus dieser of- fenbar unrichtigen Typenbezeichnung kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts für sich ableiten. Die Leitlinie empfiehlt nämlich für beide Anaphylaxie-Typen das Legen eines intravenösen Zugangs. Folglich wurden die notwendigen medizini- schen Massnahmen durch die behandelnden Ärzte in jedem Fall korrekt eingeleitet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Ziff. 3.3 der Replik) widerspricht sich das Gutachten bei der Beantwortung der Fragen 4 und 5 (S. 7) nicht. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass im vorliegenden Fall eine Volumengabe unab- dingbar war und ein Verzicht auf diese Massnahme als Verstoss gegen die ärztli- che Sorgfaltspflicht zu werten wäre. Einzig für die Art und Weise der Flüssigkeits- zufuhr hätten Alternativen bestanden (zentraler Venenkatheter oder Anlage einer Knochenmarkskanüle). Das von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Verfahren der Volumengabe mithilfe eines intraossären Zugangs stellt eine ebensolche Alternati- ve zum intravenösen Zugang dar. Wie aber bereits das Gutachten festhält, ist ein knöcherner (intraossärer) Zugang beim wachen Patienten deutlich schmerzhafter als die vorliegend gewählte – freilich auch mit Schmerzen verbunden gewesene – Venenpunktion. Es vermag deshalb zu erstaunen, wenn die Beschwerdeführerin dieses Vorgehen als Alternative vorbringt. Die Kammer sieht nach dem Gesagten keinen Anlass, von der rechtsmedizinischen Expertise abzuweichen. Das Gutachten hat die massgebliche Situation anhand der vorhandenen Unterlagen nachvollziehbar herausgearbeitet. Von einer erneuten Prüfung des Sachverhalts, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt, sind folglich keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Gleiches gilt in Bezug auf die bean- tragte Befragung von Ärzten und Zeugen. Den vorhandenen Arzt- und Pflegebe- richten kann ausführlich entnommen werden, wie sich die Situation damals für die behandelnden Mediziner darstellte. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Aus- sagen der Beteiligten wesentlich von diesen Berichten abweichen würden. 5.4 Gesundheitliche Folgeschäden – so insbesondere die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung – waren für die behandeln- den Ärzte nicht voraussehbar und mussten unter den gegebenen Umständen auch nicht als realistisch eingeschätzt werden. In diesem Zusammenhang ist zudem auf Folgendes hinzuweisen: Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkomm- 7 nisse beschreiben ein rücksichtsloses, geradezu brutales Verhalten der behan- delnden Ärzteschaft. So führte sie beispielsweise aus, geschrien, geweint und dar- um gefleht zu haben, nicht weiter misshandelt zu werden (Ziff. III. 3 der Beschwer- de). Sodann hielt sie fest, anderthalb Stunden lang «massakriert» worden zu sein (Ziff. III. 11 der Beschwerde) sowie dass «sinnlos und gewalttätig» auf sie einge- stochen worden sei (Ziff. 6 der Replik). Demgegenüber ist dem ärztlichen Bericht betreffend Notfallhospitalisation vom 30. August 2017 zu entnehmen, dass sich das Legen eines intravenösen Zugangs sehr kompliziert gestaltet habe und eine Blutentnahme nur begrenzt möglich gewesen sei. Der durch das Pflegepersonal er- folgte Eintrag vom 30. August 2017, 11:30 Uhr, hält fest, die Patientin sei schwierig zu stechen, sie weine, sei sehr angespannt und aufgelöst. Aus ihrem Einwand, wo- nach keinerlei Aufzeichnungen von vor 11:30 Uhr vorhanden seien, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war mit Sicherheit um 11:30 Uhr lebensbedrohlich und ab diesem Moment mussten die notwendigen Massnahmen getroffen werden. Die An- gaben aus den medizinischen Unterlagen decken sich insofern mit den Ausführun- gen der Beschwerdeführerin, als sich das Legen des intravenösen Zugangs müh- sam und problematisch gestaltete. Ansonsten lassen sich ihre Schilderungen nur schwer mit der ärztlichen Berichterstattung in Übereinstimmung bringen, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme selbst noch fest- hielt, die Ärzte hätten ihr ja nur helfen wollen (Einvernahme Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2017, Z. 96 f.). Insgesamt bestehen keine Hinweise dafür, dass die behandelnden Ärzte in rück- sichtsloser Art und Weise den Interessen der Beschwerdeführerin zuwidergehan- delt hätten. Aus den vorhandenen Unterlagen entsteht vielmehr der Eindruck, dass auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen wurde, soweit dies im Rahmen der medizinischen Behandlung möglich und vertretbar war. Exem- plarisch dafür wurde auf Wunsch der Beschwerdeführerin auf eine Cortisontherapie verzichtet (Bericht Notfallhospitalisation vom 30. August 2017; Austrittsbericht vom 1. September 2017). Zu berücksichtigen ist schliesslich die unliebsame Gesamts- ituation. Die Beschwerdeführerin nahm die damaligen Gegebenheiten infolge der durch die Punktion verursachten Schmerzen sicherlich verändert wahr. Ein Spital- aufenthalt, insbesondere in der Notaufnahme, ist zudem selten ein angenehmes Ereignis und bleibt in den wenigsten Fällen in positiver Erinnerung. Im Falle der Beschwerdeführerin war der Aufenthalt noch dazu mit Komplikationen verbunden, weshalb ihre Reaktion in gewisser Weise verständlich ist. Die heftigen, negativen Emotionen der Beschwerdeführerin sind für die Kammer nachvollziehbar – mithin wird auch nicht in Abrede gestellt, dass es ihr im damaligen Zeitpunkt schlecht ging. Dennoch ist vorliegend einzig die strafrechtliche Komponente für die Beurtei- lung von Relevanz. 5.5 Das Interesse an der Abwendung eines potenziellen lebensbedrohlichen Kreislauf- schocks überwiegt das kurzfristige, schmerzbedingte Interesse der Beschwerde- führerin, keine weiteren Punktionsversuche mehr zu unternehmen, deutlich. Indem die behandelnden Ärzte die medizinisch indizierte Sofortmassnahme korrekt einlei- teten, entschieden sie sich für das höherrangige Interesse der Beschwerdeführerin 8 und handelten damit rechtmässig im Sinne von Art. 17 StGB. Ebenfalls sind keine Grundrechtsverletzungen erkennbar. Insgesamt ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte für ein strafbares Ver- halten der behandelnden Ärzte. Damit wäre mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, würde das Verfahren durch ein Sachgericht beurteilt wer- den. Folglich wurde das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO rechtmässig eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen werden keine ausgerichtet. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft - B.________ - A.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 11. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Kummer Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10