a StPO vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat ein Strafverfahren zu eröffnen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat keine Entschädigung beantragt. Mit Blick auf Art. 433 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO ist ihm deshalb für das Beschwerdeverfahren auch keine solche auszurichten. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: