Allerdings scheint es wenig naheliegend, den Beschwerdeführer in die Pflicht zu nehmen, dass er sich mittels Informationen der FINMA hätte absichern sollen. Das FINMA-Dokument «Kundenschutz – Wie sich Anleger gegen unerlaubt tätige Finanzmarktanbieter schützen können» ist unter den mittlerweile 3971 Dokumenten nur schwierig zu finden. Dies gilt insbesondere, wenn der Suchende nicht weiss, wonach – nämlich dem Begriff Kundenschutz – er recherchieren muss. Derartiges durfte vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden. 7.4 Nach dem Gesagten liegt keine klare Straflosigkeit im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO vor.