Auch dies kann den Beschwerdeführer bei seiner Entscheidung zu investieren beeinflusst haben. Mithin war es für ihn nicht offensichtlich erkennbar, dass es sich nicht bloss um Hochrisikoanlagen handelte, sondern um kriminelle Machenschaften. Im Übrigen scheinen auch telefonische Rückrufe funktioniert zu haben, was im «betrügerischen Milieu» keineswegs selbstverständlich ist. Die Staatsanwaltschaft machte in ihrer Stellungnahme schliesslich auf die Website der FINMA aufmerksam. Allerdings scheint es wenig naheliegend, den Beschwerdeführer in die Pflicht zu nehmen, dass er sich mittels Informationen der FINMA hätte absichern sollen.