12 nen Personen «unterzeichnet» sind, die Unterschriften allerdings jeweils die gleichen handschriftlichen Merkmale zu tragen scheinen. Des Weiteren wird in den Signaturen der aktenkundigen E-Mails suggeriert, die A.________ sei Sponsor eines italienischen Fussballklubs, was wenigstens grundsätzlich vertrauenserweckend ist. Ob dieses Sponsoring tatsächlich echt ist, kann und muss die Beschwerdekammer freilich nicht beurteilen.