Anzeige vom 10. Juli 2018 S. 3 mittig [wobei diesbezüglich die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung in gewissen Bereichen divergieren, was die Staatsanwaltschaft näher wird analysieren müssen]). An dieser Stelle angefügt sei zudem, dass die aktenkundigen Kontodaten womöglich Gelegenheit für erfolgreiche Ermittlungen bieten (vgl. Anzeige vom 10. Juli 2018 S. 7 oben). Hinsichtlich einer (Google-)Suchmaschinenabfrage kann im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers verwiesen werden (siehe vorne E. 6).