11 te im Verfahren BK 18 450 selber auf die Plattform aufmerksam wurde und auch schon über gewisse Kenntnisse im Trading-Bereich aufwies, schliesst eine arglistige Täuschung nicht offensichtlich aus. Der Beschwerdeführer eröffnete Ende Oktober 2017 einen Trading-Account und wurde kurz darauf von einem D.________ kontaktiert (vgl. EV Beschwerdeführer vom 20. August 2018 Z. 59 ff.). Anschliessend fing der Beschwerdeführer an, Gelder zu überweisen. Was danach geschah, ist eine beinahe schon gerichtsnotorische Abfolge: