Dieser Umstand allein vermag das Tatbestandselement der Arglist indes nicht eindeutig auszuschliessen. Aus der Replik des Beschwerdeführers wird deutlich ersichtlich, mit welcher kriminellen Energie die Personen hinter der Trading-Plattform A.________ (und ähnlichen «Anbietern») tätig sind. Es wird nichts dem Zufall überlassen. Der Schluss auf ein strafrechtlich relevantes Lügengebäude mit Blick auf das weltweite Netz der Zusammenarbeit und die Arbeitsteilung scheint nicht ausgeschlossen zu sein.