310 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Blick auf die dargelegte Lehre und Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme einerseits und zur arglistigen Täuschung andererseits erweist sich eine Nichteröffnung des Verfahrens als gesetzwidrig. Eine Verfahrenseröffnung drängt sich aus folgenden Gründen auf: Der Staatsanwaltschaft ist zwar beizupflichten, soweit sie zusammengefasst die Ansicht vertritt, der Beschwerdeführer habe naiv gehandelt. Dieser Umstand allein vermag das Tatbestandselement der Arglist indes nicht eindeutig auszuschliessen.