7.3 Die massgebenden Fragen zeigen sich sowohl bezüglich des Sachverhalts als auch bezüglich der rechtlichen Aspekte als sehr ähnlich wie diejenigen im kürzlich ergangenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 450 vom 4. Januar 2019. Auch vorliegend sind die Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere in seiner Replik in strafprozessualer Hinsicht schlüssig. Es liegt keine Konstellation vor, die den Schluss zulässt, dass der Straftatbestand des Betrugs eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 Bst.