8 2011 sowie BK 12 376 vom 6. Mai 2013) (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 526 vom 24. März 2017 E. 6). 7.2 Betrug nach Art. 146 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311] begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.