Erschwerend kämen die positiven Erfahrungsberichte dazu. Der Beschwerdeführer habe nicht davon ausgehen müssen, dass es sich bei A.________ um Betrug handle. Die Staatsanwaltschaft führe aus, der Beschwerdeführer habe keine weitergehenden Informationen zu seinen Vertragspartnern eingeholt. Dabei werde die Informationspflicht des Beschwerdeführers überspannt. So hätte der Beschwerdeführer selbst Information zu möglichen versprochenen Renditen oder Kapitalversicherungen einholen müssen. Überdies hätte er wohl sogar den Geschäftszweck der aufgeführten Kontoinhaber hinterfragen sollen. Diese Anforderungen gingen an der Realität eines Durchschnittsbürgers vorbei.