5 konstruiere, um das Verhalten der Täter als straffrei zu betrachten. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass Täter für besonders hohe kriminelle Energie belohnt würden: Wer möglichst schnell eine grosse Anzahl Opfer schädige, werde bei diesem «Geschäftsmodell» zwangsweise einzelne negative Rezensionen ernten. Hieraus eine Kenntnispflicht der weiteren Opfer herzuleiten, um eine Strafbarkeit zu bejahen, sei keine zulässige Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Arglist. Es erscheine absurd, den Beschwerdeführer für eine konkrete Google-Suche in der Pflicht zu sehen.