Bei diesen Warnungen handle es sich um einen kleinen Ausschnitt, die bereits lange vor den «Investitionen» des Beschwerdeführers zum Portal A.________ aufgeschaltet und ohne Aufwand auffindbar gewesen wären. Auch der Name D.________ tauche auf. Es sei wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Internet Abklärungen getroffen habe. Hätte er tatsächlich vorher eine Suchabfrage gemacht, wäre er fündig und zumindest darauf aufmerksam geworden, dass mit A.________ etwas nichts stimme und er dort kein Geld investieren dürfe.