Vor seiner ersten Zahlung habe er den Namen D.________ und denjenigen des Portals im Internet gesucht, dazu aber nichts Negatives gefunden. Er habe auch mit einem Kollegen von der FINMA darüber diskutiert, der ihm nichts Negatives über A.________ habe berichten können. Hätte der Beschwerdeführer eine ernsthafte Suche im Internet gestartet, wäre er bereits damals auf Inhalte gestossen, die vor Anlagen bei diesem Portal abgeraten hätten. So habe «P.________» am 25. April 2016 vor Betrug im Zusammenhang mit binären Optionen gewarnt: Die harte Wirklichkeit ist, dass es viele verschiedene Broker für binäre Optionen gibt wie zum Beispiel A.________ die betrügerisch sind.