5. Die Staatsanwaltschaft entgegnet, sie verkenne nicht, dass es sich es sich bei der Online-Plattform A.________ um ein Konstrukt handle, das von der Täterschaft darauf ausgelegt sei, dass Investoren Geld auf die Konten der Plattform einzahlten, um es später nicht so zu verwenden, wie den Anlegern vorgegeben worden sei.