Ltd mit Sitz auf der Südpazifik-Insel N.________ und zwischenzeitlich im Besitz einer Firma I.________ Ltd @ J.________, mit Sitz in O.________, stelle keinen Verdachtsmoment dar. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer mit Mitarbeitern des Portals kommuniziert habe, die ihn aus DE und GB angerufen hätten. Er habe so annehmen dürfen, dass die Täter sich auf dem weltweit anerkannten Finanzmarkt aufhielten. Auch das Bankkonto in M.________, wohin der Beschwerdeführer sein Geld überwiesen habe, sei internationaler Standard. Renditen bis zu 80 Prozent seien beim Geschäft mit binären Optionen schliesslich nicht aussergewöhnlich.