4. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die Tatbestandsmerkmale des Betrugs seien erfüllt. Eine Überprüfung der Angaben der unbekannten Täterschaft durch den Beschwerdeführer hätte im Vorfeld seiner Überweisungen nicht dazu geführt, dass er hätte erkennen können, dass es sich um ein betrügerisches Konstrukt gehandelt habe. Die Online-Recherche, welche die Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Nichtanhandnahmeverfügung angestellt habe, zeigten nicht dieselben Resultate, wie der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Investition erhalten hätte.