In ihrer delegierten Stellungnahme vom 20. November 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehen fest. Am 9. Januar 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Duplik.