1. Am 17. Oktober 2018 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (die Verantwortlichen der Online-Trading-Plattform A.________) wegen Betrugs zum Nachteil vom B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und wegen Geldwäscherei nicht an die Hand. Dagegen erhob dieser am 24. Oktober 2018 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Betrugs. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 20. November 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.