Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 451 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft (die Verantwortlichen der Online- Trading-Plattform A.________) Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwältin C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs und Geldwäscherei Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 17. Oktober 2018 (W 18 317) Erwägungen: 1. Am 17. Oktober 2018 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Täter- schaft (die Verantwortlichen der Online-Trading-Plattform A.________) wegen Be- trugs zum Nachteil vom B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und wegen Geldwäscherei nicht an die Hand. Dagegen erhob dieser am 24. Oktober 2018 Be- schwerde und verlangte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Betrugs. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 20. November 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehen fest. Am 9. Januar 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Duplik. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Anzeige vom 10. Juli 2018 wird einer unbekannten Täterschaft respektive den Verantwortlichen der Online-Trading-Plattform A.________ vorgeworfen, den Be- schwerdeführer mittels Täuschung zur Einzahlung von EUR 25'000.00 auf seinen Trading-Account veranlasst zu haben. Nachdem er auf eigenen Antrieb hin einen Account auf dieser Plattform eröffnet hatte, um unter Anleitung mit binären Optio- nen zu handeln, wurde der Beschwerdeführer von einem D.________ kontaktiert. Dieser habe ihm mitgeteilt, wohin er seine ersten Einlage von EUR 7'000.00 leisten könne, nämlich auf ein Konto der E.________ in L.________ (M.________). Später habe sich ein F.________ als sein Accountmanager vorgestellt und vorgegeben, ihm beim Handel mit binären Optionen behilflich zu sein. F.________ habe gesagt, wenn er den Anweisungen folge, könne er innert kürzester Zeit Gewinne erwirt- schaften. Noch besser sei es, wenn er (F.________) für ihn handeln würde, denn er habe die bessere Übersicht und könne schnellstmöglich handeln. Es sei dann so gelaufen, wie F.________ vorgeschlagen habe. Von Anfang an hätten die Ac- countmanager der Online-Trading-Plattform A.________ sämtliche Trades vorge- schlagen und «getätigt». Neben D.________ und F.________ sei er noch von ei- nem weiteren Mitarbeiter, G.________, kontaktiert worden. All die Mitarbeiter der Online-Plattform hätten ihn angerufen und gedrängt, sukzessive weiter Geld auf den Trading-Account zu überweisen. Obwohl sie sinngemäss erklärt hätten, jeweils nur mit 20% seines Kapitals zu handeln, habe er hohe Verluste erlitten. Nachdem ein erster grosser Verlust verzeichnet worden sei, sei der zuständige Accountma- nager jeweils für einige Tage nicht mehr erreichbar gewesen. An seiner Stelle sei ein neuer Accountmanager mit ihm in Kontakt getreten, welcher erklärt habe, dass sein Vorgänger Fehler gemacht habe oder dass der Verlust ein nicht vorhersehba- 2 rer Zufall gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei daraufhin jeweils geraten wor- den, weitere Einzahlungen zu tätigen, um die Verluste durch neue und sichere Trades auszugleichen. Wegen der Verluste habe der Beschwerdeführer versucht, seinen Account zu schliessen und sich das Kapital auszahlen zu lassen, was gemäss den Erklärungen auf der Webseite von A.________ hätte möglich sein sol- len. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er keine Auszahlung erhalten. Es sei zu vermuten, dass das Ganze betrügerisch sei und manipulierte Software zum Einsatz gekommen sei, womit dem Beschwerdeführer «simulierte Trades» mit fingierten Kursen vorgespiegelt worden seien. 4. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die Tatbestandsmerkmale des Betrugs seien erfüllt. Eine Überprüfung der Angaben der unbekannten Täterschaft durch den Beschwerdeführer hätte im Vorfeld seiner Überweisungen nicht dazu geführt, dass er hätte erkennen können, dass es sich um ein betrügerisches Konstrukt ge- handelt habe. Die Online-Recherche, welche die Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Nichtanhandnahmeverfügung angestellt habe, zeigten nicht dieselben Resultate, wie der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Investition erhalten hätte. Die Hin- termänner der Plattform würden fingierte Test-Seiten erstellen, welche vorgeben würden, unabhängig zu sein und die Plattform auf Funktionalität und Seriosität zu testen. Tatsächlich würden die Betreiber der Plattform die Inhalte solcher Test- Seiten selber stellen. Daher würden die Bewertungen nur positiv ausfallen. Heute würden sich zwar die schlechten Erfahrungsberichte zu A.________ häufen. Dies sei vor einem Jahr noch anders gewesen. Erst im Verlauf des Jahres 2018 hätten die Finanzmarktaufsichtsbehörden Warnungen aufgeschaltet. Darüber hinaus ver- mittle die Webseite von A.________ einen professionellen Eindruck. Zusätzlich sei ein Callcenter- und Support-Team geschaffen und ein Live-Chat angeboten wor- den. Auch seien die Hintermänner im Vorfeld der Investitionen mittels gezielter Ma- nipulation der Suchergebnisse dafür besorgt gewesen, dass die kompletten vorde- ren Seiten der Google-Suchergebnisse mit dieser Art von Testseiten belegt gewe- sen seien. Wenn ein Anleger die Testseiten aufgerufen habe, habe er stets Positi- ves über den Anbieter gefunden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich ge- wesen hinter das Konstrukt zu sehen. Auch ein Firmensitz auf einem Offshore- Finanzplatz, hier im Vorfeld der Überweisungen im Besitz und betrieben von einer Firma H.________ Ltd mit Sitz auf der Südpazifik-Insel N.________ und zwischen- zeitlich im Besitz einer Firma I.________ Ltd @ J.________, mit Sitz in O.________, stelle keinen Verdachtsmoment dar. Entscheidend sei, dass der Be- schwerdeführer mit Mitarbeitern des Portals kommuniziert habe, die ihn aus DE und GB angerufen hätten. Er habe so annehmen dürfen, dass die Täter sich auf dem weltweit anerkannten Finanzmarkt aufhielten. Auch das Bankkonto in M.________, wohin der Beschwerdeführer sein Geld überwiesen habe, sei interna- tionaler Standard. Renditen bis zu 80 Prozent seien beim Geschäft mit binären Op- tionen schliesslich nicht aussergewöhnlich. 5. Die Staatsanwaltschaft entgegnet, sie verkenne nicht, dass es sich es sich bei der Online-Plattform A.________ um ein Konstrukt handle, das von der Täterschaft darauf ausgelegt sei, dass Investoren Geld auf die Konten der Plattform einzahlten, um es später nicht so zu verwenden, wie den Anlegern vorgegeben worden sei. 3 Doch auch wenn auf diese Weise das Geld abgenommen worden sei, bedeute dies nicht in jedem Fall, dass ein Betrug vorliege. Es sei der Einzelfall zu prüfen. Blindes Vertrauen werde nicht per se geschützt, wie dies in Deutschland oder Österreich der Fall sein möge, wo es ggf. genüge, dass der Täter mit dem Geld des Opfers nicht das tue, was er zu tun aufwändig vorgegeben habe. In einem solchen Fall käme in der Schweiz der Veruntreuungstatbestand zur Anwendung, für den hier anzuwenden kein Anknüpfungspunkt bestehe. Der Beschwerdeführer habe sein Portfolio diversifizieren wollen. Angeblich habe er bis zu diesem Zeitpunkt bereits erste Erfahrungen mit Aktien und binären Optionen gesammelt. Er habe im Internet nach einer Möglichkeit gesucht und sei auf A.________ gestossen. Er habe sich über support@A.________.com gemeldet und sei kurz danach von einem Mitarbei- ter, D.________, kontaktiert worden. Dann habe er ein Probekonto errichtet. Es hätten ihn Personen kontaktiert, die deutsch gesprochen hätten. D.________ habe ihm die Kontaktdaten der Bank in M.________ gegeben, wohin er sein Geld über- weisen habe. Vor seiner ersten Zahlung habe er den Namen D.________ und den- jenigen des Portals im Internet gesucht, dazu aber nichts Negatives gefunden. Er habe auch mit einem Kollegen von der FINMA darüber diskutiert, der ihm nichts Negatives über A.________ habe berichten können. Hätte der Beschwerdeführer eine ernsthafte Suche im Internet gestartet, wäre er bereits damals auf Inhalte gestossen, die vor Anlagen bei diesem Portal abgeraten hätten. So habe «P.________» am 25. April 2016 vor Betrug im Zusammenhang mit binären Optionen gewarnt: Die harte Wirklichkeit ist, dass es viele verschiedene Broker für binäre Optionen gibt wie zum Beispiel A.________ die betrügerisch sind. Diese betrügerischen Broker lassen sich besonders häufig in Zypern und auf Malta nieder und eine Regulierung innerhalb der EU gibt es nicht. Häufig ist die einzige Möglichkeit für Sie mit diesen Brokern in Kontakt zu treten die Ver- bindung über Email oder Messenger-Dienste. Eine Anschrift für Briefverkehr werden Sie trotz aller Anstrengungen nur selten finden. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten wie ein binärer Options-Broker be- trügerisch sein kann, aber mit Abstand die häufigste ist die Nichtzahlung von zustehendem Geld. Ba- sierend auf hunderten falschen und auf diversen Suchmaschinen hochgepushten Händlerbewertun- gen können ahnungslose Trader schnell in die Fänge dieser betrügerischen Broker geraten. Die Ar- beitsweise dieser Betrüger ist seit vielen Jahren gleich. Sobald Sie sich auf der Internet Handelsplatt- form angemeldet und eingeloggt haben, taucht üblicherweise sofort ein netter und freundlicher Ac- count Manager auf der Sie anspricht und alle möglichen Behauptungen und Versprechungen macht um Sie dazu zu bewegen, möglichst viel Geld auf Ihren Account einzuzahlen. Gehören Sie danach vielleicht zu den wenigen Glücklichen die einen Gewinn erwirtschaftet haben oder nur ihr eingezahltes Geld abheben wollen, wird niemand mehr auf Ihre E-Mails oder die Telefonanrufe antworten. Das eingezahlte Geld ist dann weg (). Wenige Tage vorher habe sich «Q.________» am gleichen Ort darüber beklagt, dass A.________ seinen Gewinn nicht auszahlen würde (). Ein R.________ aus S.________ habe 17. Juli 2017 geschrieben: Bin erst seit kurzem zum handeln gekommen 06/2017, leider wahr- scheinlich an die falschen geraten. Warte nun schon seit Wochen auf eine Auszahlung, selbst kann ich das nicht ausführen, es kommt immer eine Fehlermeldung. Richtige Antworten bekommt man vom Support dort auch nicht. Hat jemand Erfahrungen mit A.________ gemacht? Werben ja mit "unkom- plizierte Auszahlungen"! Nachdem ich nichts mehr einzahlen wollte, waren die Berater dort nicht mehr sehr nett. Bis Sie sich am Ende per Mail verabschiedet haben, antwortet auch keiner mehr per Mail. Da hab ich nun komplett gekündigt und auf Auszahlung meines Geldes gedrängt. Was nun? 4 (). Ein R.________ habe auf einer anderen Webseite am 13. Juli 2017 formuliert: Hallo Leute Ich hatte mich auch vor 3 Wochen bei A.________ angemeldet und Geld einbezahlt, es ist anscheinend immer dieselbe Masche. Ist da Geld einbezahlt wird 2-3 mal ge- tradet mit dem Broker und dann ist feierabend, Geld weg die Broker melden sich nicht mehr weder (). Am 18. Oktober 2017 habe ein per Email noch telefonisch «T.________» geschrieben: ... für alle Neugierigen: A.________ ist glatter Betrug. Das einge- zahlte Geld wird zunächst verdoppelt, an eine Auszahlung ist nicht mehr zu denken. Es wird eine Auszahlungsgebühr von 25% des Kapitals verlangt. Um die gebührenfreie Auszahlung zu erreichen, bot mir ein Herr D.________ einen trade mit 3 div. Währungen an i. H. von jeweils €250. 15 Minuten später war das Geld weg (alle 3 trades negativ). Der Rest des Kapitals gilt dann als "Bonus", der erst nach 30-fachem trade auszahlbar ist. ...ein absolut linker Verein, der im Schlußssatz auf die AGB verweist. WARNUNG AN ALLE. Finger weg von A.________ !!! (). Bei diesen Warnungen handle es sich um einen kleinen Ausschnitt, die bereits lan- ge vor den «Investitionen» des Beschwerdeführers zum Portal A.________ aufge- schaltet und ohne Aufwand auffindbar gewesen wären. Auch der Name D.________ tauche auf. Es sei wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im In- ternet Abklärungen getroffen habe. Hätte er tatsächlich vorher eine Suchabfrage gemacht, wäre er fündig und zumindest darauf aufmerksam geworden, dass mit A.________ etwas nichts stimme und er dort kein Geld investieren dürfe. Als ihm die Verluste gemeldet worden seien, habe er im Internet eine Suchabfrage unter- nommen und sei wohl auf die Einträge gestossen. Es habe aber im Vorfeld seiner Überweisungen Hinweise gegeben, die den Beschwerdeführer irritiert hätten, wie die Forderung, dass er das Geld ab dem EUR-Konto zuerst auf sein eigenes habe umbuchen müssen, um es von dort auf ein Konto in L.________ überweisen zu können; oder das Einverlangen eines Kontoauszugs sowie der Strom- und Wasser- rechnung etc. zwecks Wohnsitznachweises. Ebenfalls habe ihn die Tatsache stut- zig gemacht, dass er sein Geld auf ein Konto in M.________ habe überweisen müssen. Er hätte all diese Irritationen ernst nehmen sollen. Dies umso mehr, als er keine Ahnung gehabt habe, wer sein Vertragspartner gewesen sei und auch nicht gewusst habe, ob es einen seriösen Markt für den Handel mit binären Optionen gebe. Unterlagen zu seinem Vertragspartner (wie Prospekte, Registerauszüge, Statuten, Bilanzen etc.) habe er nicht verlangt, weil er davon ausgegangen sei, dass Bilanzen, die man über das Internet von Firmen haben könne, gefälscht sein könnten. Dass auch Abrechnungen zu den Trades gefälscht sein könnten, habe er hingegen zum Vornherein nicht denken wollen. Stattdessen habe er sich blenden lassen von nichtssagenden Aussagen zu Gewinnen und Verlusten, dass man bei den Trades mit binären Optionen einmal 85%, einmal 65% oder auch einmal 0% Gewinn machen könne. Auch sein angebliches Gespräch mit einem Mitarbeiter der FIINMA dürfte nicht tiefgreifend gewesen sein oder erst im Nachhinein stattgefun- den haben. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Warnungen, die die FINMA für solche Kapitalanlagen in ihrer Broschüre «Kundenschutz – Wie sich Anleger gegen unerlaubt tätige Finanzmarktanbieter schützen können» mache (), missachtet. 6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es sei schwer nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft hypothetische Kausalverläufe auf Seiten des Geschädigten 5 konstruiere, um das Verhalten der Täter als straffrei zu betrachten. Im Umkehr- schluss bedeute dies, dass Täter für besonders hohe kriminelle Energie belohnt würden: Wer möglichst schnell eine grosse Anzahl Opfer schädige, werde bei die- sem «Geschäftsmodell» zwangsweise einzelne negative Rezensionen ernten. Hieraus eine Kenntnispflicht der weiteren Opfer herzuleiten, um eine Strafbarkeit zu bejahen, sei keine zulässige Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Arglist. Es erscheine absurd, den Beschwerdeführer für eine konkrete Google-Suche in der Pflicht zu sehen. Den Namen eines Mitarbeiters in eine Google-Suche mit einzube- ziehen, um die Seriosität eines Unternehmens zu prüfen, dürfte kaum jemandem in den Sinn kommen. Eine solche Suche durchzuführen, könne von einem durch- schnittlichen Anleger bzw. Internetnutzer nicht verlangt werden. Zudem gebe es noch heute positive Berichte zur Plattform A.________. A.________ werde als se- riöser Broker dargestellt. Beispielhaft sei die Website genannt. Dort finde sich ein Artikel, welcher sich mit Erfahrungen zu A.________ auseinandersetze. Es werde thematisiert, ob es sich bei A.________ um eine seriöse oder aber betrügerische Plattform handle. Der Artikel gelange zum Ergebnis, dass es sich um eine seriöse Plattform handle: Hinweise auf Betrug und Abzocke haben sich bei diesem Anbieter allerdings nicht finden lassen. Es handelt sich um einen seriösen Broker. Und: Fazit zum Anbieter A.________ A.________ bezeich- net sich selber als führenden Anbieter in seinem Segment und verweist hier vor allem auf sein breites Angebot, die umfangreichen Möglichkeiten zur technischen Analyse sowie auf ein breites Informati- onsangebot. Soweit wir das auf Grund unserer Erfahrungen mit A.________ beurteilen können, löst der Broker dieses Versprechen im Großen und Ganzen auch ein. Nachholbedarf besteht allerdings noch auf dem Gebiet der Einlagensicherung. Auch wenn bei A.________ die Einsätze limitiert sind und daher nicht das ganz große Geld bewegt wird, gehört dieses Instrument mittlerweile einfach zum guten Ton und vermittelt die Seriosität, über die A.________ ganz sicher auch verfügt. Vorbildhaft ist auch der ausführliche und offene Umgang mit dem Handelsprodukt Binäre Optionen: A.________ macht unmissverständlich klar, dass es sich hierbei um hochspekulative Finanzwetten handelt, bei denen ein enormes Verlustrisiko besteht. Wer dies auch für sich persönlich geklärt hat, findet mit A.________ unserer Meinung nach einen sehr guten Partner für den Handel mit Binären Optionen. Eine «U.________» habe vor 36 Monaten geschrieben: Noch keine mobile App vorhan- den — sehr schade! Ich möchte gerne meine Optionen auch von unterwegs handeln und muss bei A.________ dann theoretisch immer meinen Laptop mitnehmen. Dazu habe ich natürlich keine Lust. Ansonsten aber sehr interessant und ein attraktives Angebot, Bin erfreut darüber, dass es darüber hinaus noch ein großes Education Center gibt in welchem ich mich immer wieder neu informiere. Auch aktuelle Informationen werden mir dort zu den Märkten gegeben, die ich beim Handeln jederzeit einsetzen kann. Binäre Optionen werde ich auch in Zukunft bei diesem Broker handeln. Ich hoffe, dass eine deutsche mobile App folgen wird. Eventuell macht es ja auch Sinn, einen eigenen Bereich für das V.________ und W.________ trading einzurichten. Ich habe mich bereits bei den Mitarbeitern gemeldet und dies als Verbesserungsvorschlag eingereicht. Vielleicht hört man ja auch mich und die vielen anderen Nutzer, die das auch fordern. (geschrieben vor 36 Monaten). Ferner habe eine «X.________» vor 32 Monaten formuliert: Wegen der Analysetools bin ich damals von EZ- Trader rübergewechselt zu A.________ und seither sehr zufrieden. Ich kann den Wechsel nur allen empfehlen, die langfristig erfolgreich mit den binären Optionen traden und handeln möchten. Die Ana- lysetools alleine haben meine Handelsbilanzen wirklich verbessert, ohne eigenes Wissen im Bereich der Finanzmärkte geht aber auch hier einfach nichts. Deshalb rate ich allen Neuseinsteigem, sich erst 6 einmalam kostenfreien Demokonto zu versuchen und dort erste Kniffe und Strategien zu proben." (geschrieben vor 32 Monaten). So gehe es mit anderen positiven Kommentaren weiter (vgl. Anlage): Y.________: In nur drei Schritten habe ich bei A.________ getradet. Der Vorgang ist so einfach. Zunächst habe ich meine gewünschte Anlage ausgewählt, danach die Richtung be- stimmt und dann den Vorgang abgeschlossen. (geschrieben vor 26 Monaten). Z.________: A.________ bietet seinen Tradern eine sehr gute Trading-Plattform an. Mir persönlich gefällt diese ausgezeichnet. Viele Werkzeuge stehen zur Verfügung. Ich habe bisher immer Währungspaare ge- handelt. Damit bin ich sehr gut gefahren (geschrieben vor 24 Monaten). Des Weiteren äusserten sich unzufriedene Kunden rascher (negativ) als jene, bei welchen alles in Ordnung sei. Es sei keineswegs offensichtlich, dass es sich um ei- ne Plattform mit betrügerischer Absicht handle. Für einen Laien sei es nicht ohne Weiteres möglich, durch eigene Recherche im Internet eine richtige Beurteilung zu finden. Es gebe Websites, die als reine Werbeplattform für die Betreiber dienten. So lasse sich in der Regel kein Rückschluss auf die Seriosität eines Unternehmens ableiten. Der Wahrheitsgehalt lasse sich nur schwer nachvollziehen. Es möge die Staatsanwaltschaft selber als Beispiel dienen: Eine Google-Suche nach «staats- anwaltschaft bern» zeige auf der ersten Seite der Suchergebnisse den Google- Eintrag der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Dort fänden sich an prominenter Stelle die Rezensionen. Die Staatsanwaltschaft sei bisher von drei Personen mit jeweils einem von fünf Sternen bewertet worden. Einer der Rezensenten schreibe: My experience with it is a corrupted one. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft fol- gend, müssten Internetnutzer diese Bewertung im Zusammenhang mit den zwei weiteren negativen Bewertungen zum Anlass nehmen, ernsthafte Zweifel an der Seriosität der Behörde zu hegen. Diese Bewertungen seien sofort ersichtlich. Der durchschnittliche Bürger werde diese Bewertungen aber unter dem oben geschil- derten Aspekt betrachten: Nämlich, dass in der Regel diejenigen negative Bewer- tungen verfassten, die unzufrieden seien. In diesem Kontext werde niemand an der Integrität der Staatsanwaltschaft zweifeln. Erschwerend kämen die positiven Erfah- rungsberichte dazu. Der Beschwerdeführer habe nicht davon ausgehen müssen, dass es sich bei A.________ um Betrug handle. Die Staatsanwaltschaft führe aus, der Beschwerdeführer habe keine weitergehenden Informationen zu seinen Ver- tragspartnern eingeholt. Dabei werde die Informationspflicht des Beschwerdefüh- rers überspannt. So hätte der Beschwerdeführer selbst Information zu möglichen versprochenen Renditen oder Kapitalversicherungen einholen müssen. Überdies hätte er wohl sogar den Geschäftszweck der aufgeführten Kontoinhaber hinterfra- gen sollen. Diese Anforderungen gingen an der Realität eines Durchschnittsbür- gers vorbei. Der Beschwerdeführer hätte sich nicht an einen Broker wenden müs- sen, wenn er selbst in der Lage gewesen wäre, das Geschäftsfeld zu durchblicken. Es liege in der Natur der Dienstleistungsberufe, dass der Kunde auf die Fähigkeiten des Dienstleisters vertraue. Würde man von den Kunden verlangen, über den glei- chen Kenntnisstand zu verfügen, um eine Strafverfolgung des Dienstleisters zu er- möglichen, würde niemand mehr Handwerker, Ärzte oder Rechtsanwälte benöti- gen. Die Staatsanwaltschaft ignoriere, dass nicht immer mangelndes Interesse der Grund dafür gewesen sei, die Ungereimtheiten nicht zu hinterfragen. Meistens ha- be es daran gelegen, dass die Betrüger eine Erklärung für die Umstände bereithiel- ten. Weiter werde seitens der Staatsanwaltschaft die Information auf der Website 7 der FINMA zum Kundenschutz angeführt. Auch hier werde ein hypothetischer Kau- salverlauf unterstellt. Die dargestellten Informationen seien nicht einfach aufzufin- den, wenn man nicht wisse, wonach man suchen müsse. Die Anforderungen an die Informationspflicht würden überspannt. Ferner sei die Staatsanwaltschaft nicht auf die Ausführungen zum Vorliegen eines Lügengebäudes eingegangen. Ein solches liege vor. Die Täter hätten landesübergreifende Strukturen geschaffen, die es erst ermöglicht hätten, ein so raffiniertes Konstrukt aufzubauen. 7. 7.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Straf- verfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosig- keit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine Nichtan- handnahme darf nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten, oder bei früheren Straftaten, welche nach geltendem Recht nicht mehr bestraft werden (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ bezieht sich zwar grundsätzlich auf Belastungstatsachen (vgl. zu diesem Grundsatz auch MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Auflage, Bern 2003, S. 400 f.). Es kann allerdings auch Konstellationen geben, in denen es hinsichtlich rechtlicher Fragen als sachge- recht erscheint, im Zweifelsfall zu überweisen bzw. mindestens zu eröffnen. GRÄDEL/HEINIGER weisen im Zusammenhang mit der Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht darauf hin, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit vielfach nicht so offensichtlich sind, weil die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe [wie die Arglist beim Betrugstatbestand] bestimmt wird. Sie führen sodann aus, dass in solchen Fällen bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ grundsätzlich zu überweisen ist, weil hier in den wenigsten Fällen von vornherein ein Freispruch mit Sicherheit oder doch grösserer Wahrscheinlichkeit feststehe (BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, N. 9 ZU Art. 319 StPO). Ähnlich äussert sich auch LANDSHUT, wenn er fordert, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ Anklage zu erheben sei. Gleich verhalte es sich, wenn Auslegungs- und Wertungsfragen zu beurteilen seien; solche Fragen seien vom Strafrich- ter zu entscheiden (Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 20 zu Art. 319 StPO). Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis der Beschwerdekammer (vgl. AK-Nr. 017/2003 und 033/2000, bestätigt in den Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 125 vom 7. Juli 8 2011 sowie BK 12 376 vom 6. Mai 2013) (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 526 vom 24. März 2017 E. 6). 7.2 Betrug nach Art. 146 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311] be- geht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, je- manden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Tathandlung besteht entweder darin, dass der Täter das Opfer durch Vorspie- gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig täuscht oder es in einem vor- bestehenden Irrtum arglistig bestärkt. Der Tatbestand des Betrugs setzt weiter vor- aus, dass die arglistige Täuschung einen Irrtum bewirkt, der den Irrenden motiviert, eine Vermögensdisposition zu treffen. Diese Vermögensdisposition muss unmittel- bar einen Vermögensschaden bewirken. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist zudem, dass der Täter vorsätzlich handelt und eine ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Opfervermögen beabsichtigt (siehe Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 17 493 vom 23. April 2018 E. 7.4.1) Dagegen wird bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens normaler Leute vom BGer Arglist fast immer bejaht. So BGer, StrA, 14. 5. 2001, 6P. 172/2000 bei Operateuren des Pyramidenschwindels (European Kings Club): «Das Strafrecht schützt auch vertrauensselige Perso- nen». Bekräftigt in BGer, StrA, 7. 7. 2004, 6S. 116/2004 und BGer, StrA, 7. 6. 2006, 6P.133/2005, E. 15.4.5: «erhebliches Mass an Naivität» der Opfer schliesst Arglist nicht aus (ebenda zu suchtähnli- chen Spekulationsgeschäften betr. Warenterminoptionen mit verschleierten Gebühren). BGE 135 IV 76 (Aktienoptionen) hat mit eingehender Begründung Arglist gegenüber Anlegern bejaht, die auf hohe Gewinne hofften und durch hohe Gebühren geschröpft wurden. Dass hohe Gewinnaussichten die Vernunft ausschalten, ist schon seit jeher bekannt (schön BRAUNSCHWEIG, Schicksale, 354: «Es war der Zauber des Reichtums, mit dem die schlaue Betrügerin ihre Erfolge erzielte. Sie war nicht klug genug, um raffiniert zu sein; darum ersetzte sie die Qualität durch die Quantität und betäubte ihre Opfer mit phantastischen Millionenziffern.»), und nur so lässt sich erklären, dass die Menschen trotz sehr geringer Gewinnchancen Lotto spielen. Die Rechtsprechung ist offenbar der Ansicht, dass Dumme, Leichtgläubige und sonst Schwache besonderen Schutzes bedürfen (s. schon N 68), doch geht das an der Frage, was Arglist bedeutet, vorbei. Entscheidend muss sein, ob sich das Gewinn- versprechen, oft in Kombination mit angeblich minimen oder gar nichtbestehenden Risiken, von den anvisierten Opfern leicht als falsch entlarven liesse, ob also eine Überprüfung möglich und zumutbar wäre. Anders kann es nur dort sein, wo der Täter aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses darauf vertrauen darf, dass die Überprüfung unterbleiben wird. Das BGer setzt die Vorsichtsanforde- rungen zu tief an: Der deutsche Lottomillionär, dem Verdoppelung binnen eines Jahres dank gehei- mer schweizerischer Anlagestrategie versprochen wird, soll genügend vorsichtig sein, weil er sich – freilich falsch – beraten lässt (BGer, StrA, 20. 10.2006, 6S.272/2006, E. 4.2.2); ähnliche Naivität schützt BGer, StrA, 6. 11. 2006, 6S.168/2006, E. 1.2 (Nigeria-Connection, wash-wash-Betrug), wo «Selbstschutz durch […] Wunschvorstellungen geschwächt war» (a. a. O., E. 2.3). – Bei privaten Dar- lehen zwecks Investition im Kosovo hat BGer, StrA, 2. 4. 2003, 6S.478/2002 (= NZZ vom 2. 5. 2003, 18) Arglist verneint, bei Darlehen zwecks Investition in der Dominikanischen Republik hingegen trotz vieler Parallelen (z. B. Ausnutzung persönlicher Beziehungen; Unterschied Geschäftserfahrung des Opfers im Kosovo-Fall) bejaht (BGer, StrA, 28. 2. 2005, 6S.414/2004) (MAEDER/NIGGLI, in: Bas- ler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018. N. 96 zu Art. 146 StGB). 9 […] Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffi- nesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt indes nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbst- schutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint […]. Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich rele- vanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken […]. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrü- gerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksich- tigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veran- lasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Diesen Gedanken hat die bundesge- richtliche Rechtsprechung schon früh in die Formel gefasst, dass den Strafrichter nicht anrufen soll, wer allzu leichtgläubig auf ein Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können (BGE 72 IV 126 E. 1), bzw. wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 99 IV 75 E. 4 a.E.). Ein Täter, der nicht die mangelnden Geisteskräfte, sondern den offensichtlichen Leichtsinn des Opfers zur Irreführung missbraucht, erscheine nicht strafwürdiger als derjenige, der durch eine einfa- che Lüge zum Ziele gelangt […]. In diesem Sinne hat das Bundesgericht erkannt, bei der Beantwor- tung der Frage, ob Arglist gegeben sei, sei auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen (BGE 120 IV 186 E. 1a). Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist al- lerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durch- schnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Op- fer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geis- tesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht […]. Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3f). Auch unter dem Gesichts- punkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbe- stands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle er- denklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrüge- rische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 10 E. 2a; BGE 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden […]. Arglist wird nach all dem - soweit das Opfer sich mithin nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt - in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Ein Lügenge- bäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonde- rer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 28 E. 3c). Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und syste- matische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektu- elle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 122 IV 197 E. 3d). Arglist wird aber auch schon bei einfa- chen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines beson- deren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a). Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Anga- ben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügeri- schen Machenschaften Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a). Auch in diesen Fällen ist das Täu- schungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 135 IV 76 E. 5.2). 7.3 Die massgebenden Fragen zeigen sich sowohl bezüglich des Sachverhalts als auch bezüglich der rechtlichen Aspekte als sehr ähnlich wie diejenigen im kürzlich ergangenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 450 vom 4. Ja- nuar 2019. Auch vorliegend sind die Ausführungen des Beschwerdeführers insbe- sondere in seiner Replik in strafprozessualer Hinsicht schlüssig. Es liegt keine Konstellation vor, die den Schluss zulässt, dass der Straftatbestand des Betrugs eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Blick auf die dargelegte Lehre und Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme einerseits und zur arglistigen Täuschung andererseits erweist sich eine Nichteröff- nung des Verfahrens als gesetzwidrig. Eine Verfahrenseröffnung drängt sich aus folgenden Gründen auf: Der Staatsanwaltschaft ist zwar beizupflichten, soweit sie zusammengefasst die Ansicht vertritt, der Beschwerdeführer habe naiv gehandelt. Dieser Umstand allein vermag das Tatbestandselement der Arglist indes nicht eindeutig auszuschliessen. Aus der Replik des Beschwerdeführers wird deutlich ersichtlich, mit welcher krimi- nellen Energie die Personen hinter der Trading-Plattform A.________ (und ähnli- chen «Anbietern») tätig sind. Es wird nichts dem Zufall überlassen. Der Schluss auf ein strafrechtlich relevantes Lügengebäude mit Blick auf das weltweite Netz der Zusammenarbeit und die Arbeitsteilung scheint nicht ausgeschlossen zu sein. Der Beschwerdeführer schreibt grundsätzlich zu Recht, dass die Täterschaft auf allfälli- ge Zweifel in aller Regel stets eine valable Erklärung bereit gehabt habe. Für den Beschwerdeführer wird die Online-Plattform – soweit dies die Beschwerdekammer im derzeitigen Verfahrensstand beurteilen kann – einen seriösen Eindruck erweckt haben. Dass er anders als der Geschädig- 11 te im Verfahren BK 18 450 selber auf die Plattform aufmerksam wurde und auch schon über gewisse Kenntnisse im Trading-Bereich aufwies, schliesst eine arglisti- ge Täuschung nicht offensichtlich aus. Der Beschwerdeführer eröffnete Ende Ok- tober 2017 einen Trading-Account und wurde kurz darauf von einem D.________ kontaktiert (vgl. EV Beschwerdeführer vom 20. August 2018 Z. 59 ff.). Anschlies- send fing der Beschwerdeführer an, Gelder zu überweisen. Was danach geschah, ist eine beinahe schon gerichtsnotorische Abfolge: Zunächst wird dem Kunden vor- gespielt, die Tradings liefen relativ gut, damit dieser mehr Geld überweist. Am Schluss ist dennoch das gesamte Geld weg, oft angeblich wegen schlechter Bör- senentwicklung oder weil die Plattformbetreiber nicht mehr erreichbar sind (vgl. EV Beschwerdeführer vom 20. August 2018 Z. 100 ff.; Anzeige vom 10. Juli 2018 S. 3 mittig [wobei diesbezüglich die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung in gewissen Bereichen divergieren, was die Staatsanwalt- schaft näher wird analysieren müssen]). An dieser Stelle angefügt sei zudem, dass die aktenkundigen Kontodaten womöglich Gelegenheit für erfolgreiche Ermittlun- gen bieten (vgl. Anzeige vom 10. Juli 2018 S. 7 oben). Hinsichtlich einer (Google-)Suchmaschinenabfrage kann im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers verwiesen werden (siehe vorne E. 6). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass eine aktuelle Suchmaschinenabfrage im Dezember 2018 respektive anfangs 2019 nicht dieselben Resultate liefert wie eine vergangene Suchmaschinenabfrage Ende 2017. Es kann gut sein, dass die unbekannte Täterschaft (mit finanziellen Mitteln) auf die Resultate der Google- Suche einwirkte, sodass in erster Linie positive Bescheide auffindbar waren. Darü- ber hinaus ist es tatsächlich prinzipiell so, dass bei unabhängigen Bewertungspor- talen vor allem negative Posts zu finden sind, da eher unzufriedene Personen die Arbeit auf sich nehmen, einen Onlinekommentar zu verfassen. Bei Ratingseiten in- des, bei welchen es in erster Linie um finanzielle Aspekte geht (wie etwa bei ), kann der Seiteninhaber Anpassungen vornehmen und auf den ersten Ergebnisseiten nur die positiven Rückmeldungen anzeigen. So wird deutlich, dass im Internet vieles nicht so ist, wie es scheint. Weder gute noch schlechte Kritiken können ohne Weiteres als zuverlässig eingeschätzt werden. Schliesslich ist es selbstverständlich sinnvoll zu versuchen, im Internet so viele In- formationen wie möglich zu Renditechancen oder dahinterstehenden Unterneh- mungen zu sammeln. Dies durfte jedoch vom Beschwerdeführer, einem Inhaber einer ________-Firma, nicht (oder jedenfalls nicht von Anfang an) erwartet werden. Auch diesbezüglich bestehen keine rechtsrelevanten Unterschiede zum Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 450. Als dem Beschwerdeführer sodann erste kritische Gedanken kamen, war er durch die Argumente der unbekannten Täterschaft bereits stark beeinflusst. Überdies sah es für ihn in Bezug auf die Tra- dings grundsätzlich ziemlich positiv aus. Der Beschwerdeführer verstand schlicht nicht, dass das, was ihm am Bildschirm gezeigt wird, mit grösster Wahrscheinlich- keit nicht «echt» ist, dass also gar kein Geld investiert wurde. In den Akten lasse sich diverse Dokumente der A.________ finden, die zumindest auf den ersten Blick auf einen seriöse Plattform schliessen lassen; so die Doku- mente «Investment Plan», «VIP Trading Plan» oder «V.________ & W.________ Handels Plan». Derweil fällt auf, dass diese Dokumente zwar von drei verschiede- 12 nen Personen «unterzeichnet» sind, die Unterschriften allerdings jeweils die glei- chen handschriftlichen Merkmale zu tragen scheinen. Des Weiteren wird in den Si- gnaturen der aktenkundigen E-Mails suggeriert, die A.________ sei Sponsor eines italienischen Fussballklubs, was wenigstens grundsätzlich vertrauenserweckend ist. Ob dieses Sponsoring tatsächlich echt ist, kann und muss die Beschwerde- kammer freilich nicht beurteilen. Schliesslich wird in den E-Mails ausdrücklich auf die finanzielle Risiken aufmerksam gemacht, die mit einem Handel mit binären Op- tionen verbunden sind (GENERAL RISK WARNING: ONLINE TRADING INVOLVES HIGH RISK AND MAY RESULT IN LOSS OF ALL CAPITAL. YOU SHOULD NOT INVEST MONEY THAT YOU CANNOT AFFORD TO LOSE.). Auch dies kann den Beschwerdeführer bei seiner Ent- scheidung zu investieren beeinflusst haben. Mithin war es für ihn nicht offensicht- lich erkennbar, dass es sich nicht bloss um Hochrisikoanlagen handelte, sondern um kriminelle Machenschaften. Im Übrigen scheinen auch telefonische Rückrufe funktioniert zu haben, was im «betrügerischen Milieu» keineswegs selbstverständ- lich ist. Die Staatsanwaltschaft machte in ihrer Stellungnahme schliesslich auf die Website der FINMA aufmerksam. Allerdings scheint es wenig naheliegend, den Beschwerdeführer in die Pflicht zu nehmen, dass er sich mittels Informationen der FINMA hätte absichern sollen. Das FINMA-Dokument «Kundenschutz – Wie sich Anleger gegen unerlaubt tätige Finanzmarktanbieter schützen können» ist unter den mittlerweile 3971 Dokumenten nur schwierig zu finden. Dies gilt insbesondere, wenn der Suchende nicht weiss, wonach – nämlich dem Begriff Kundenschutz – er recherchieren muss. Derartiges durfte vom Beschwerdeführer nicht erwartet wer- den. 7.4 Nach dem Gesagten liegt keine klare Straflosigkeit im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat ein Strafverfahren zu eröffnen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfah- renskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat keine Entschädigung beantragt. Mit Blick auf Art. 433 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO ist ihm deshalb für das Beschwerdeverfahren auch keine solche auszurichten. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 17. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte wird angewiesen, ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (die Verantwortlichen der Online-Trading-Plattform A.________) zu eröffnen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin C.________ - Staatsanwalt K.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 20. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14