Im Übrigen scheinen offenbar auch telefonische Rückrufe funktioniert zu haben, was im «betrügerischen Milieu» keineswegs selbstverständlich ist. Die Staatsanwaltschaft machte in ihrer Stellungnahme schliesslich auf die Website der FINMA aufmerksam. Allerdings erscheint es als wenig naheliegend, den Beschwerdeführer in die Pflicht zu nehmen, dass er sich mittels Informationen der FINMA hätte absichern sollen. Das FINMA-Dokument «Kundenschutz – Wie sich Anleger gegen unerlaubt tätige Finanzmarktanbieter schützen können» ist unter den mittlerweile 3967 Dokumenten nur schwierig zu finden.