Auch seriöse Wettbewerbsanzeigen beispielsweise werden ungeheissen per E-Mail verschickt, wenn eine Unternehmung – teilweise freilich über Umwege – an die entsprechenden (E-Mail-)Daten gelangt ist. Drittens ist der exakte Inhalt des fraglichen E-Mails – also der ersten Kontaktaufnahme – gar nicht bekannt respektive jedenfalls nicht aktenkundig. Diesbezüglich besteht Ermittungspotenzial, auch gerade mit Blick auf die Frage der Arglist. Der Beschwerdeführer schreibt grundsätzlich zu Recht, dass die Täterschaft