7.3 Die Beschwerde ist begründet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere in seiner Replik sind in strafprozessualer Hinsicht schlüssig. Es liegt keine Konstellation vor, die den Schluss zulässt, dass der Straftatbestand des Betrugs eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Blick auf die dargelegte Lehre und Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme einerseits und zur arglistigen Täuschung andererseits erweist sich eine Nichteröffnung des Verfahrens als gesetzwidrig. Eine Verfahrenseröffnung drängt sich aus folgenden Gründen auf: