Entscheidend muss sein, ob sich das Gewinnversprechen, oft in Kombination mit angeblich minimen oder gar nichtbestehenden Risiken, von den anvisierten Opfern leicht als falsch entlarven liesse, ob also eine Überprüfung möglich und zumutbar wäre. Anders kann es nur dort sein, wo der Täter aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses darauf vertrauen darf, dass die Überprüfung unterbleiben wird. Das BGer setzt die Vorsichtsanforderungen zu tief an: