Der Tatbestand des Betrugs setzt weiter voraus, dass die arglistige Täuschung einen Irrtum bewirkt, der den Irrenden motiviert, eine Vermögensdisposition zu treffen. Diese Vermögensdisposition muss unmittelbar einen Vermögensschaden bewirken. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist zudem, dass der Täter vorsätzlich handelt und eine ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Opfervermögen beabsichtigt (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 493 vom 23. April 2018 E. 7.4.1) Dagegen wird bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens normaler Leute vom BGer Arglist fast immer bejaht.