7 oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Tathandlung besteht entweder darin, dass der Täter das Opfer durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig täuscht oder es in einem vorbestehenden Irrtum arglistig bestärkt. Der Tatbestand des Betrugs setzt weiter voraus, dass die arglistige Täuschung einen Irrtum bewirkt, der den Irrenden motiviert, eine Vermögensdisposition zu treffen.