Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis der Beschwerdekammer (vgl. AK-Nr. 017/2003 und 033/2000, bestätigt in den Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 125 vom 7. Juli 2011 sowie BK 12 376 vom 6. Mai 2013) (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 526 vom 24. März 2017 E. 6). 7.2 Betrug nach Art. 146 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311] begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt