Meistens sei es daran gelegen, dass die Betrüger eine einleuchtende Erklärung für die Umstände bereithielten. Zuletzt werde seitens der Staatsanwaltschaft die Information auf der Website der FINMA angeführt. Auch hier werde ein völlig hypothetischer Kausalverlauf unterstellt. Die Information sei alles andere als einfach aufzufinden, wenn man nicht wisse, dass man nach einer Broschüre mit dem Namen «Kundenschutz» suchen müsse. Auch hier würden die Anforderungen an die Informationspflicht des Beschwerdeführers überspannt. Ferner sei die Staatsanwaltschaft mit keinem Satz auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorliegen eines Lügengebäudes eingegangen.