Es erscheine absurd, den Beschwerdeführer für eine so konkrete Suche in der Pflicht zu sehen. Den Namen eines einfachen Mitarbeiters in eine Google-Suche mit einzubeziehen, um die Seriosität eines Unternehmens zu prüfen, dürfte nur wenigen Personen in den Sinn kommen. Viel entscheidender sei aber, dass die Staatsanwaltschaft Bern durch das Vorbringen des Links selbst unter Beweis gestellt habe, dass die richtige Einschätzung der auffindbaren Informationen schwerer sei als dargestellt. Dort werde zwar tatsächlich A.________ als Betrug dargestellt. Hätte die Staatsanwaltschaft jedoch die Seite «V.___