Es liege in der Natur der Sache, dass der Beschwerdeführer nicht hinter das Online-Portal A.________.com habe sehen und die Intentionen der Täterschaft erkennen können. Allerdings könne man ihn auch nicht als arglistig getäuscht bezeichnen, da er im Vorfeld seiner Überweisungen nicht gewusst habe, ja habe wissen wollen, wer sein Vertragspartner gewesen sei und an wen er Geld überweise.