Dann wäre er sofort an auf Ungereimtheiten gestossen, die auch für einen Laien nicht ohne Weiteres erklärlich seien und die, bevor Geld überwiesen werde, einer Klärung und einer Bewertung des Risikos bedurft hätten. Der Beschwerdeführer habe aber nichts unternommen. Dabei hätte bereits das Geschäftsdomizil auf Samoa Fragen aufgeworfen und ihm von Beginn klar gemacht, dass eine allfällige Rechtsverfolgung damit nicht bloss schwierig und mit hohen Kosten verbunden, sondern sogar unmöglich gewesen wäre. Auch wenn das Portal A.________ in der fraglichen Zeitspanne nicht auf der Warnliste