4 A.________ nichts zu tun gehabt hätten, habe den Beschwerdeführer nicht interessiert. Er habe zuvor auch keinen der Exponenten gekannt, mit denen er später im Zusammenhang mit seinen Überweisungen unter den Namen D.________, E.________ etc. telefonisch in Verbindung gestanden sei. Abklärungen wären dringend geboten gewesen. Dann wäre er sofort an auf Ungereimtheiten gestossen, die auch für einen Laien nicht ohne Weiteres erklärlich seien und die, bevor Geld überwiesen werde, einer Klärung und einer Bewertung des Risikos bedurft hätten.