3 Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer im Internet im Vorfeld seiner Überweisungen nichts Negatives zum Online-Portal und seinen Akteuren gefunden hätte, wenn er eine Suchabfrage (bspw. unter D.________+D.________+A.________ oder D.________+D.________+binäre+Optionen) gestartet hätte: Bereits am 24. Juni 2016 habe der/die Betreiber/in der Webseite «F.________» unter dem Titel «A.________ Scam Broker Review» und dem Pseudonym G.________ im Internet gepostet, dass es sich bei der Plattform A.________ um einen «scambroker» (Schwindel Broker) handle. Dort stehe, es handle sich bei A.______