In einem solchen Fall käme der Veruntreuungstatbestand zur Anwendung, für den hier anzuwenden kein Anknüpfungspunkt bestehe, weil es keine Hinweise dafür gebe, dass die Täterschaft von der Schweiz aus gehandelt habe. Auslöser für die Überweisungen in der Zeit von November 2017 bis März 2018 sei eine E-Mail an den Beschwerdeführer gewesen, die er in seinem elektronischen Briefkasten vorgefunden habe und die ihm als «Spam», d.h. unaufgefordert, zugegangen sei. Als Absender habe «Der Händler» und als Überschrift «Geldverdienen leicht gemacht» gestanden, wie der Beschwerdeführer ausgesagt habe.